Dieser Nachweis lässt sich nur durch den Fusionsvertrag und die Fusionsbeschlüsse der beteiligten Vereine bzw. durch eine auf diese Grundlagen abgestützte öffentliche Feststellungsurkunde erbringen. Wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, kann es nicht genügen, dass alle Beteiligten von einer erfolgreichen Fusion ausgingen und dass in den eingereichten Dokumenten von einer Vereinsfusion die Rede ist. Aus demselben Grund taugen auch die restlichen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Protokoll der Kommission vom 11. August 2009 und Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung der Gemeinde C. vom 17. März 2008) nicht als Belege für die Fusion.