Ob der in Frage stehende Vorfall eine mögliche Berufsgeheimnisverletzung darstellt und daher der Aufsichtsbehörde gemeldet wird, wird die JGK ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entscheiden. So oder anders vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Kenntnisse aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren und die in diesem Zusammenhang von ihm eingereichten Beilagen keinen hinreichenden Nachweis für eine Fusion des Vereins Y. sowie anderer Vereine zum Verein X. zu erbringen.