16 BSG 168.11]). Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA sind die kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden allerdings zur Meldung möglicher Berufspflichtverletzungen an die Anwaltsaufsichtsbehörde verpflichtet. Ob der in Frage stehende Vorfall eine mögliche Berufsgeheimnisverletzung darstellt und daher der Aufsichtsbehörde gemeldet wird, wird die JGK ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entscheiden.