SR 935.61) verletzt hat, kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Anwaltsaufsichtsbehörde zuständig (Art. 14 ff. BGFA; Art. 31 ff. des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG;