– Nach Auffassung des Grundbuchamts verletzt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen und der Einreichung entsprechender Belege sein Berufsgeheimnis, weshalb die Ausführungen und Beweismittel aus den Akten zu streichen seien. Ob der Beschwerdeführer mit der Preisgabe von Erkenntnissen aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren zwischen dem Verein X. und den Anschlussgemeinden und mit der Beibringung von aus diesem Verfahren stammenden Unterlagen sein Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verletzt hat, kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden.