Als weitere Belege reicht er in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Gemeinde D., die vom damaligen Gegenanwalt verfasste aufsichtsrechtliche Anzeige und die Abschreibungsverfügung des zuständigen Regierungsstatthalters ein. – Nach Auffassung des Grundbuchamts verletzt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen und der Einreichung entsprechender Belege sein Berufsgeheimnis, weshalb die Ausführungen und Beweismittel aus den Akten zu streichen seien.