4.5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe von der Fusion des Vereins Y. in den Verein X. im Zusammenhang mit einem aufsichtsrechtlichen Verfahren, in welchem er die Gemeinde C. gegen den Verein X. anwaltlich vertreten habe, umfassend und rechtsgenüglich Kenntnis erlangt. Keine Partei habe damals die Fusion bestritten; stattdessen hätten sämtliche Parteien sie als erfolgt vorausgesetzt. Als weitere Belege reicht er in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Gemeinde D., die vom damaligen Gegenanwalt verfasste aufsichtsrechtliche Anzeige und die Abschreibungsverfügung des zuständigen Regierungsstatthalters ein.