liches Beweisverfahren durchgeführt. Als Beweismittel kommen grundsätzlich nur Urkunden (Belege) in Frage; der Anmeldende kann insbesondere nicht verlangen, dass Zeugen einvernommen oder Sachverständige beigezogen werden (HENRI DESCHENAUX, a.a.O., S. 141 und 526; ARTHUR HOMBERGER, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 52). Demzufolge ist die Einvernahme von Zeugen auch im Beschwerdeverfahren vor der JGK als Aufsichtsbehörde nicht gestattet. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen.