4.5.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren vor der JGK die Einvernahme von zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins Y. sowie der Einwohnergemeinderäte der Gemeinden C., D., E., F. und G.. Sie alle sollen die Fusion bestätigen. Die Grundbuchbeschwerde an die Aufsichtsbehörde hat devolutive Wirkung: Die Angelegenheit wird vor die Aufsichtsbehörde gebracht, damit diese sie unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfe. Entsprechend gehen die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei der Abklärung des Sachverhalts nicht weiter als jene des Grundbuchverwalters selber (HENRI DESCHENAUX, a.a.O., S. 193 f. und 574). Im Verfahren vor dem Grundbuchamt wird kein eigent-