18 FusG (E. 4.4.3 und 4.4.4 hiervor). Und überdies würde er alleine als Grundlage für eine vorschriftsgemässe Feststellung einer Fusion nach FusG nicht genügen, muss sich diese doch auch auf den Fusionsvertrag und die Fusionsbeschlüsse der weiteren beteiligten Gesellschaften abstützen (E. 4.3.3 hiervor). Die Feststel- 15 lungsurkunde gemäss Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 stützt sich demnach auf offensichtlich unzureichende Grundlagen, weshalb der Grundbuchverwalter sich nicht darauf verlassen musste (vgl. auch E. 4.3.4).