FusG zu betrachten ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn auch wenn es sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um eine Bescheinigung des ausserbuchlichen Eigentumsübergangs zufolge Fusion handeln würde, würde diese den Anforderungen an den Ausweis gemäss Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV oder Art. 104 Abs. 3 FusG nicht genügen: In Ziffer 1 des Nachtrags wird festgestellt, dass die Aktiven und Passiven gestützt «auf den Vereinsversammlungsbeschluss vom 16.5.2008» in den neuen Verein X. überführt worden seien. Dieser Beschluss bildet nach dem Gesagten indessen keinen genügenden Fusionsbeschluss im Sinne von Art. 18 FusG (E. 4.4.3 und 4.4.4 hiervor).