Eine solche sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil die beteiligten Vereine nicht im Handelregister eingetragen seien. Nach der Einschätzung des Grundbuchamts stellt der Nachtrag eine falsche Rechtslagebescheinigung dar, weshalb es gegen den Beschwerdeführer beim Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA) der JGK eine Aufsichtsanzeige wegen allfälliger Verletzung notarieller Berufspflichten eingereicht hat. Ob der Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 vom 9. September 2011 als Bescheinigung einer Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG zu betrachten ist, kann vorliegend offen gelassen werden.