nicht vorhanden. 4.5 4.5.1 Am 9. September 2011 reichte der Beschwerdeführer dem Grundbuchamt einen Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 ein, worin er feststellte, dass sämtliche Aktiven und Passiven des Vereins Y. per 1. Januar 2009 in den neu gegründeten, interkommunalen Verein X. überführt worden seien und die Liegenschaft Nr. 1000 infolge dieser Vermögensübertragung nunmehr im Alleineigentum des Vereins X. stehe. – Das Grundbuchamt ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe damit eine Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG bescheinigen wollen. Eine solche sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil die beteiligten Vereine nicht im Handelregister eingetragen seien.