4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch mit den nachgereichten, beglaubigten Unterlagen eine (echte) Fusion des Vereins Y. und weiterer Vereine in den Verein X. nicht hinreichend belegt ist. Angesichts dieser Umstände kann offen bleiben, wie zu würdigen ist, dass die durch den Beschwerdeführer beglaubigte zweite Version des Protokolls der Generalversammlung des Vereins Y. in den entscheidenden Punkten massgeblich von der am 1. Juli 2011 eingereichten ersten Version abweicht und dass der Vorstand des Vereins X. offenbar an der Sitzung vom 20. Juni 2011 feststellte, die Originalprotokolle der Versammlungen vom 16. Mai 2008 seien