Verein X. und Auflösung des Vereins Y.), was nach dem Gesagten gerade nicht ausreicht. Hinzu kommt, dass die Beibringung des Fusionsbeschlusses nur eines der beteiligten Vereine als Beleg für die Fusion ohnehin nicht taugt. Das Grundbuchamt weist zu Recht darauf hin, dass der Nachweis nur mit Einreichung des schriftli- 14 chen Fusionsvertrags und der Fusionsbeschlüsse aller beteiligten Vereine erbracht werden kann (siehe auch E. 4.3.3 hiervor).