Der Fusionsbeschluss muss sich somit auf einen konkreten, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgeschlossenen Fusionsvertrag beziehen. Eine Genehmigung der Fusion als solcher oder die Zustimmung zu einem zukünftigen Fusionsvorhaben sind nicht ausreichend (PATRICK SCHLEIFFER, a.a.O., Art. 18 FusG N. 10 f.; THOMAS GELZER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2012, Art. 18 FusG N. 4 und 7 f.). – Der von der Generalversammlung des Vereins Y. am 16. Mai 2008 gefasste Beschluss nimmt in keiner Weise Bezug zu einem konkreten, bereits abgeschlossenen Fusionsvertrag, sondern enthält allenfalls die Zustimmung zur Fusion als solcher respektive zu deren Rechtsfolgen (Vermögensübertragung auf den