FusG ohne Liquidation aufgelöst. Demgegenüber zeichnet sich die sog. unechte Fusion dadurch aus, dass die übertragende Gesellschaft nach der Übertragung der Aktiven und Passiven (nach Massgabe von Art. 181 OR, also durch Singularsukzession hinsichtlich der Aktiven) aufgelöst und förmlich liquidiert wird (Näheres in E. 4.3.3 hiervor). Das Generalversammlungsprotokoll vom 16. Mai 2008 (zweite Version) könnte also auch den Beschluss zu einer solchen unechten Fusion bzw. Vermögensübertragung nach Art. 181 OR wiedergeben. Entgegen dem Beschwerdeführer kann aus dem Protokoll mithin nicht gefolgert werden, dass der Verein Y. eindeutig eine Fusion nach Art. 3 ff. FusG habe beschliessen wollen.