Zwar beschloss die Generalversammlung die Übertragung der Aktiven und Passiven auf den neu gegründeten Verein X., was auf den ersten Blick auf den Willen zur Fusion nach FusG hindeutet. Gleichzeitig beschloss die Generalversammlung aber die Liquidation des Vereins Y. mit Erstellung einer Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung des neuen Vereins X.. Wie bereits ausgeführt, wird die übertragende Gesellschaft bei einer Fusion nach Art. 3 ff. FusG ohne Liquidation aufgelöst.