Den Unterlagen könne aber immerhin implizit entnommen werden, dass der Verein Y. durch Fusion in den Verein X. überführt worden und sein Vereinsvermögen per 1. Januar 2009 auf die neue Trägerschaft übergegangen sei. – Nach Auffassung des Grundbuchamts belegen die nachgereichten Unterlagen die Fusion der beiden Vereine nicht. So liege kein schriftlicher Fusionsvertrag vor und würden auch die Fusionsbeschlüsse der beteiligten Vereine fehlen. Für den Nachweis des Verfügungsrechts des Vereins X. könne es nicht genügen, dass in den Akten an verschiedenen Stellen von einer Fusion die Rede sei.