4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fusion des Vereins Y. in den Verein X. jedenfalls mit den auf Aufforderung des Grundbuchamts nachgereichten Unterlagen hinreichend ausgewiesen sei. Zwar würden die eingereichten Protokolle den Fusionsbeschluss juristisch nicht einwandfrei und vollständig wiedergeben, da sie von juristischen Laien abgefasst worden seien. Den Unterlagen könne aber immerhin implizit entnommen werden, dass der Verein Y. durch Fusion in den Verein X. überführt worden und sein Vereinsvermögen per 1. Januar 2009 auf die neue Trägerschaft übergegangen sei.