So fehlen nähere Angaben zur Fusion (welche Vereine haben wann fusioniert?) und Angaben zu den Grundlagen, auf welche sich die Feststellung des Notars stützt (Fusionsvertrag und Fusionsbeschlüsse aller beteiligten Vereine, vgl. E. 4.3.3). Unter diesen Umständen musste und durfte sich das Grundbuchamt nicht auf die im öffentlich beurkundeten Vertrag enthaltene einleitende Feststellung verlassen. Es durfte dem Beschwerdeführer somit eine Nachfrist zur Beibringung der Fusionsunterlagen ansetzen.