11 führt, sind Fusion und Namensänderung nicht dasselbe. Die blosse Änderung des Vereinsnamens bewirkt keine Veränderung der Rechtszuständigkeit. Demgegenüber gehen bei der Fusion nach Art. 3 ff. FusG sämtliche Aktiven und Passiven auf dem Weg der Universalsukzession auf einen andern Rechtsträger über; eine Namensänderung findet nicht statt. Die Feststellung, wonach «infolge Fusion der Verkäufer als Verein neu in X. unbenannt worden ist», ist damit offensichtlich widersprüchlich bzw. falsch: