Demnach muss sich der Grundbuchverwalter nicht auf sie verlassen, wenn die Urkunde nicht alle erforderlichen Angaben oder aber offensichtliche Irrtümer oder Widersprüche enthält. In einem solchen Fall darf er – jedenfalls dort, wo wie vorliegend nicht auch ein beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen ist, – der anmeldenden Person eine kurze Nachfrist zur Beibringung der Fusionsunterlagen als ergänzende Belege ansetzen (vgl. zur bisher praxisüblichen Nachfristansetzung bei formellen Mängeln der Anmeldung [wie nicht vorhandenen Belegen]: JGKE vom 2.8.1994, in ZGBR 1996 S. 174 ff., 178 ff.; ROLAND PFÄFFLI, Der Ausweis, a.a.O., S. 44; vgl. auch Art.