JGKE 32.13-04.54 vom 3.5.2004, E. 2). Analoges muss für die Überprüfung einer öffentlichen Feststellungsurkunde nach Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV bzw. Art. 104 Abs. 3 FusG gelten. Demnach muss sich der Grundbuchverwalter nicht auf sie verlassen, wenn die Urkunde nicht alle erforderlichen Angaben oder aber offensichtliche Irrtümer oder Widersprüche enthält.