104 Abs. 3 FusG überhaupt prüfen und allenfalls die Nachreichung von Belegen verlangen darf. Hinsichtlich der Frage, ob jemand ausserbuchlich unmittelbar gestützt auf das Gesetz ein dingliches Recht an einem Grundstück erworben hat, kommt dem Grundbuchverwalter grundsätzlich volle Überprüfungsbefugnis zu (HENRI DESCHENAUX, a.a.O., S. 507). Wo die GBV als Ausweis für den Rechtsübergang eine öffentliche Feststellungsurkunde vorschreibt, hat der Grundbuchverwalter sich indessen grundsätzlich auf diese zu verlassen. So darf er nach der Lehre und Praxis die als Ausweis für den Erbgang vorzulegende Erbenbescheinigung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a aGBV) nur dahingehend überprüfen, ob diese von der nach