10 4.3.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der öffentlich beurkundete Kaufvertrag enthalte einleitend die in Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV bzw. Art. 104 Abs. 3 FusG geforderte Rechtslagebescheinigung. Damit sei der Rechtsgrundausweis vollständig erbracht gewesen. Das Grundbuchamt habe seine Prüfungsbefugnis überschritten, als es die Fusionsunterlagen einverlangt und die eingereichten Dokumente überdies interpretiert habe. – Zu klären ist mit Blick auf diese Rügen vorerst, ob das Grundbuchamt die Plausibilität eines Ausweises gemäss Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV bzw. Art. 104 Abs. 3 FusG überhaupt prüfen und allenfalls die Nachreichung von Belegen verlangen darf.