104 Abs. 3 FusG. Beim Abstellen auf andere Indizien (wie beispielsweise mündliche Mitteilungen von an der Fusion beteiligten natürlichen Personen) besteht demgegenüber immer die Gefahr, dass ein Vorgang als (echte) Fusion bezeichnet wird, der die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gar nicht erfüllt (vgl. auch E. 4.3.2 hiervor). Die Urkundsperson hat die Rechtslagebescheinigung nach Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV und Art.