22 N. 23). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden mit «Fusion» oft auch Vorgänge bezeichnet, die zwar in ihren wirtschaftlichen Konsequenzen mit der Fusion nach Art. 3 ff. FusG weitgehend übereinstimmen, rechtlich aber anders zu qualifizieren und daher von dieser abzugrenzen sind. Dazu gehört namentlich die sog. unechte Fusion. Hier überträgt eine Gesellschaft ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil mit Aktiven und Passiven nach Massgabe von Art. 181 OR auf eine andere Gesellschaft und wird alsdann aufgelöst und formell liquidiert (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., § 25 N. 34; LUKAS MORSCHER, in Basler Kommentar, 2005, Art. 4 FusG N. 11; TSCHÄNI/PAPA, a.a.O., Art. 3 FusG N. 12).