104 FusG N. 27). Dabei stellt sich die Frage, gestützt auf welche Indizien bzw. Grundlagen die Urkundsperson die Tatsache der Fusion von nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen feststellen darf. Fusion im Sinne von Art. 3 ff. FusG meint die vertraglich vereinbarte, liquidationslose Vereinigung von zwei oder mehreren Gesellschaften zu einer einzigen rechtlichen Einheit, wobei die Aktiven und Passiven auf dem Weg der Universalsukzession übergehen und die Kontinuität der Mitgliedschaft gewahrt bleibt (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2007, § 25 N. 29 f.; TSCHÄNI/PAPA, in Basler Kommentar, 2005, Art. 3 FusG N. 1 ff.).