4.3.3 In der öffentlichen Feststellungsurkunde gemäss Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV bzw. Art. 104 Abs. 3 FusG hat die Notarin oder der Notar die Tatsache der Fusion nach Art. 3 ff. FusG festzustellen und den daraus gestützt auf Art. 22 Abs. 1 FusG zwingend folgenden Eigentumsübergang zu bescheinigen. Weil diese Urkunde erst nach der Umstrukturierung auf Ersuchen des übernehmenden Rechtsträgers ausgestellt wird, handelt es sich um einen Fall der Überzeugungsbeurkundung (EHRAT/W IDMER, a.a.O., Art. 104 FusG N. 27).