34 NG N. 4). Hier ist allerdings vorausgesetzt, dass sich aus den von der Notarin oder vom Notar persönlich festgestellten bzw. sinnlich wahrgenommenen Indizien zwingend auf die beurkundete Tatsache schliessen lässt und andere Schlüsse logisch unmöglich sind (PETER STÄHLI, a.a.O., Art. 51/52 NV N. 45). Im Hinblick auf ihre Wahrheitspflicht muss die Urkundsperson vom Vorhandensein der beurkundeten Tatsachen überdies aufgrund objektiver Umstände überzeugt sein (CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, N. 3116; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 NG).