4.3.2 Bei der öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 18a Abs. 1 Bst. b aGBV und Art. 104 Abs. 3 FusG handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtslagebescheinigung (PETER STÄHLI, in Stefan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum bernischen Notariatsrecht, 2009, Art. 51/52 NV N. 32). Das Wesen einer notariellen Rechtslagebescheinigung besteht darin, dass hier Tatsachen (Vorgänge oder Zustände) festgestellt werden, aus denen sich zwingend die bescheinigte Rechtslage ergibt.