18a Abs. 1 Bst. b aGBV als Ausweis für den Eigentumsübergang eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, sowie einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers (siehe auch Art. 104 Abs. 3 FusG). Ist – wie im vorliegenden Fall – keiner der beteiligten Rechtsträger im Handelsregister eingetragen, bildet die öffentliche Feststellungsurkunde die einzige Grundlage der Grundbucheintragung (URS FASEL, Kommentar Grundbuchverordnung, 2007, Art. 18a N. 32).