4.3 4.3.1 Im Bereich des ausserbuchlichen Erwerbs dinglicher Rechte an Grundstücken deckt sich der Nachweis des Verfügungsrechts mit demjenigen des Rechtsgrundes (BETTINA DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, 1997, S. 326). Fusionieren Vereine oder Stiftungen und ist der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen, verlangt Art. 18a Abs. 1 Bst.