4.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt in der Grundbuchanmeldung vom 15. Dezember 2010 nur die Einschreibung des Eigentumsübergangs infolge Kaufs. Eine ausdrückliche Anmeldung des geltend gemachten, vorgängigen ausserbuchlichen Erwerbs fehlt. – Das grundbuchliche Eintragungsverfahren beruht auf dem Antragsprinzip. Demnach darf der Grundbuchverwalter Eintragungen vorbehältlich der im ZGB und in der GBV vorgesehenen Ausnahmen nur auf Anmeldung hin vornehmen (Art. 11 aGBV; statt vieler JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 963 ZGB