ZGB erforderliche materielle und formelle Verfügungsberechtigung des Veräusserers. Der Verein X. hatte den geltend gemachten ausserbuchlichen Eigentumserwerb der Liegenschaft Nr. 1000 zufolge Fusion mit dem Verein Y. nicht umgehend im Anschluss an die behauptete Fusion zur Eintragung im Grundbuch angemeldet, sondern berief sich erst anlässlich der Grundbuchanmeldung des Verkaufs an B. darauf. Demzufolge musste das Grundbuchamt prüfen, ob der ins Feld geführte ausserbuchliche Erwerb des Grundstücks Nr. 1000 und mit ihm das Verfügungsrecht des Vereins X. hinreichend ausgewiesen waren.