Die Eintragung wirkt hier nur deklaratorisch (DIETER ZOBL, a.a.O., Rn. 101). Mit Blick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs. 1 ZGB) empfiehlt es sich, den ausserbuchlichen Eigentumsübergang möglichst rasch beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden (vgl. die Fristen in Art. 104 Abs. 1 und 2 FusG, die aber nur den Charakter von Ordnungsvorschriften haben [EHRAT/W IDMER, a.a.O., Art. 104 FusG N. 13]). Dem Erwerber ist es aber unbenommen, den Rechtsübergang auch erst anlässlich der Weiterveräusserung des Grundstücks geltend zu machen. Diesfalls hat das Grundbuchamt richtigerweise eine doppelte Eintragung zu prüfen (vgl. dazu