Die Aufzählung entsprechender Tatbestände in Art. 656 Abs. 2 ZGB ist nicht abschliessend. Zu den ausserbuchlichen Erwerbstatbeständen gehören auch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nach FusG, namentlich die Fusion (statt vieler HERMANN LAIM, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 656 ZGB N. 64 ff.; DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, Rn. 103, Fn. 222). So bestimmt Art. 22 Abs. 1 FusG, dass mit Rechtswirksamkeit der Fusion alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.