4.2.1 Die materielle Verfügungsberechtigung und der Grundbucheintrag fallen auseinander, wo jemand ein dingliches Recht an einem Grundstück nicht rechtsgeschäftlich, sondern unabhängig von der Grundbucheintragung unmittelbar gestützt auf Tatsachen erwirbt, denen das Gesetz eine entsprechende Bedeutung zumisst (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB, sog. ausserbuchlicher Erwerb; statt vieler HENRI DESCHENAUX, a.a.O., S. 307). Die Aufzählung entsprechender Tatbestände in Art. 656 Abs. 2 ZGB ist nicht abschliessend.