4.2 Grundbuchliche Verfügungen dürfen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt im Nachweis, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuchs verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Art. 965 Abs. 2 ZGB). Der Grundbucheintrag vermittelt zwar lediglich eine Vermutung zugunsten des tatsächlichen Verfügungsberechtigten. Das Grundbuchamt darf sich bei der Prüfung des Verfügungsrechts aber grundsätzlich auf den Grundbucheintrag verlassen (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 965 ZGB N. 2 f.).