4. 4.1 Laut dem Grundbuch ist der Verein Y. Alleineigentümer der Parzelle Nr. 1000. Die Weiterveräusserung der Parzelle an B. erfolgte aber durch den Verein X., wobei der Beschwerdeführer im öffentlich beurkundeten Vertrag vom 13. Dezember 2010 einleitend feststellte, dass der Verkäufer als Verein infolge Fusion neu in X. umbenannt worden sei. Strittig ist, ob das Verfügungsrecht des Vereins X. hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1000 mit dieser öffentlich beurkundeten Feststellung sowie mit den nachgereichten Unterlagen und den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen hinreichend ausgewiesen ist.