5 nahmsweise der öffentlichen Ordnung halber bzw. zur Durchsetzung wesentlicher öffentlicher Interessen erlassen wurde oder milder ist (Näheres bei TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 19 ff.; vgl. auch den in Art. 1 SchlT ZGB enthaltenen Grundsatz der Nichtrückwirkung). Auf die kürzlich in Kraft getretenen Änderungen im Sachenrecht trifft – soweit hier von Interesse – keine der genannten Ausnahmen zu. Die vorliegende Beschwerde beurteilt sich somit nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2012.