3. Am 1. Januar 2012 sind die Änderung des ZGB vom 11. Dezember 2009 betreffend das Sachenrecht sowie die neue Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; BSG 211.432.1) in Kraft getreten. Mangels einer besonderen Übergangsregelung beantwortet sich die Frage, ob im hängigen Verfahren altes oder neues (materielles) Recht Anwendung findet, nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Regeln. Demnach ist das während eines hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene neue Recht grundsätzlich unbeachtlich und gelangt das alte Recht zur Anwendung, sofern das neue Recht nicht aus-