103 Abs. 1 aGBV dessen Beschwerdebefugnis bejaht werden muss. Insoweit ist auf die form- und fristgereicht eingereichte Beschwerde einzutreten (zur Beschwerde betreffend das abgewiesene Gesuch um Eintragung von B. im Gläubigerregister siehe E. 5 hiernach).