2.3 Vorliegend wird im Beschwerdeverfahren vor der JGK namentlich zu klären sein, ob das Verfügungsrecht des Vereins X. an der Liegenschaft Nr. 1000 hinreichend ausgewiesen ist. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die notarielle Feststellung im Kaufvertrag, wonach «infolge Fusion der Verkäufer als Verein neu in X. unbenannt worden ist», genügend und korrekt war. Es geht somit auch um die richtige Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Notar A., weshalb gestützt auf die Praxis und Lehre zu Art. 103 Abs. 1 aGBV dessen Beschwerdebefugnis bejaht werden muss.