SR 173.110]). Nicht zuletzt mit Blick auf diese Angleichung hat die JGK in einem Entscheid vom 30. August 2012 in Zweifel gezogen, ob es sich auch zukünftig rechtfertigt, dem Notar die Befugnis zur Beschwerdeführung in eigenem Namen zuzuerkennen. Sie hat die Frage letztlich aber offen gelassen (JGKE 32.13-12.30, E. 1.2). Die Frage braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden. Denn selbst wenn Art. 956a Abs. 2 ZGB dem Notar die Beschwerdebefugnis ausdrücklich aberkennen würde, würde diese Einschränkung nach der eingangs wiedergegebenen übergangsrechtlichen Regel auf das vorliegende, noch vor dem 1. Januar 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden.