2.2 Notar A. führt als beteiligte Urkundsperson Beschwerde. Nach der Rechtsprechung und Lehre zu Art. 103 aGBV war neben der Beschwerdebefugnis der von der Abweisung betroffenen Urkundsparteien auch diejenige der beteiligten Urkundsperson grundsätzlich zu bejahen. Erforderlich war allerdings, dass die Notarin oder der Notar ein schützenswertes Interesse hatte, welches namentlich dann zu bejahen war, wenn im Grundbuchbeschwerdeverfahren die richtige Ausübung ihrer bzw. seiner beruflichen Tätigkeit in Frage stand, was mit Blick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage von Bedeutung sein konnte. Nicht ausreichend war demgegenüber ein rein theoretisches Interesse an der Klärung einer