Seit dem 1. Januar 2012 ist für die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde Art. 956a Abs. 2 ZGB massgebend, der bestimmt, dass zur Beschwerde jede Person berechtigt ist, die von der Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Ziffer 1). – Neue Verfahrensbestimmungen sind grundsätzlich sofort und damit auch in bereits hängigen Verfahren anwendbar. Anders verhält es sich mit Vorschriften, welche zu einer Verschlechterung des Rechtsschutzes für eine Partei führen. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV;