2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung der Anmeldung Nr. 100 betreffend die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft Nr. 1000. Gegen solche Verfügungen des Grundbuchamtes stand bis zum 31. Dezember 2011 die besondere Grundbuchbeschwerde nach Art. 103 aGBV zur Verfügung (statt vieler SCHMID-TSCHIRREN/PFÄFFLI, Die Beschwerden im Grundbuchrecht, in BN 2007 S. 18 ff., S. 19), zu welcher der Anmeldende sowie alle übrigen von der Abweisung berührten Personen legitimiert waren (Art. 103 Abs. 1 aGBV). Seit dem 1. Januar 2012 ist für die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde Art.