C. Gegen diese Verfügung führt Notar A. mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Er beantragt, das Grundbuchamt sei in Aufhebung der Abweisungsverfügung vom 26. September 2011 anzuweisen, die Grundbuchanmeldungen Nrn. 100 und 200 umgehend zu behandeln und im Grundbuch zu vollziehen, und ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Grundbuchamt beantragt mit Vernehmlassung vom 25. November 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: